AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – FLEXXIDO Autovermietung

Stand: 2025


1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle aktuellen und zukünftigen Mietverträge zwischen der Flexxido UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“), die die Anmietung von Fahrzeugen zum Gegenstand haben. Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag online, telefonisch, schriftlich oder persönlich in den Geschäftsräumen des Vermieters abgeschlossen wird.

  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Ein bloßes Schweigen des Vermieters auf entsprechende Vertragsbedingungen des Mieters stellt keine Zustimmung dar.

  3. Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter die jeweils gültige Fassung der AGB in vollem Umfang an. Die AGB sind auf der Internetseite des Vermieters einsehbar und können dem Mieter auf Wunsch in Textform (z. B. per E-Mail oder Ausdruck) zur Verfügung gestellt werden.

  4. Ergänzend zu diesen AGB können besondere Vereinbarungen (z. B. Sonderaktionen, Rabattaktionen, besondere Fahrzeugklassen oder Langzeitmieten) getroffen werden. Diese gelten nur, wenn sie im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich dokumentiert sind.


2. Mietgegenstand

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein Fahrzeug zu überlassen, das über eine gültige TÜV-/HU-Abnahme verfügt und nach bestem Wissen und Gewissen des Vermieters in einem technisch einwandfreien Zustand ist. Das Fahrzeug wird in einem Zustand übergeben, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht und eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ermöglicht. Kleinere alters- oder laufleistungsbedingte Gebrauchsspuren (z. B. Kratzer, Steinschläge) stellen dabei keinen Mangel dar, soweit sie die Verkehrssicherheit und Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen.

  2. Der genaue Fahrzeugtyp, das amtliche Kennzeichen, der Kilometerstand bei Übergabe sowie das mit übergebene Zubehör (z. B. Kindersitz, Navigationsgerät, Winterreifen, Dachgepäckträger) werden im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter hat die Möglichkeit, diese Angaben bei Übergabe zu überprüfen und etwaige Abweichungen oder zusätzliche Schäden sofort zu melden, damit diese schriftlich festgehalten werden können.

  3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Verfügbarkeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass in der Regel Fahrzeugkategorien bzw. Fahrzeuggruppen gebucht werden (z. B. Kleinwagen, Kompaktklasse, Kombi, Transporter) und nicht zwingend ein ganz bestimmtes Modell zugesichert werden kann. Das vom Mieter bei Buchung ausgewählte oder angefragte Modell dient vorrangig als Beispiel für die gebuchte Kategorie.

    • Es kann daher nicht garantiert werden, dass exakt dieses konkrete Fahrzeugmodell am Anmiettag verfügbar ist.

    • Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, dem Mieter ein Fahrzeug aus der gleichen oder einer möglichst vergleichbaren Kategorie zur Verfügung zu stellen.

    • Der Vermieter ist berechtigt, bei Engpässen oder technischen Ausfällen auch ein Ersatzfahrzeug aus einer höheren oder in Ausnahmefällen einer niedrigeren Kategorie anzubieten, sofern dies für die Fortsetzung der Miete zumutbar ist.

    • Ein Anspruch des Mieters auf ein ganz bestimmtes Fahrzeugmodell besteht grundsätzlich nicht, solange im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


3. Mietdauer

  1. Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Mietvertrag ausdrücklich vereinbarten Zeiten. Die vereinbarte Abholzeit und Rückgabezeit sind verbindlich und bilden die Grundlage für die Mietpreisberechnung. Der Mieter verpflichtet sich, diese Zeiten einzuhalten, damit ein reibungsloser Ablauf und eine planbare Weitervermietung für nachfolgende Kunden gewährleistet sind.

  2. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, zu kontaktieren, wenn er das Fahrzeug länger als ursprünglich vereinbart nutzen möchte. Ohne Zustimmung des Vermieters liegt eine unberechtigte Überschreitung der Mietdauer vor, die zusätzliche Kosten und ggf. rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.

  3. Bei verspäteter Rückgabe wird der zusätzliche Zeitraum grundsätzlich gemäß der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Darüber hinaus ist es von besonderer Wichtigkeit, dass sich der Mieter an die vereinbarten Rückgabezeiten hält.

    • Bei einer Verspätung von bis zu 20 Minuten kann eine pauschale Gebühr von 10,00 € erhoben werden, um den entstehenden organisatorischen Mehraufwand auszugleichen.

    • Bei einer Verspätung von bis zu einer Stunde kann eine pauschale Gebühr von 20,00 € berechnet werden.

    • Erfolgt die Rückgabe noch später, können neben den genannten Pauschalen weitere Mietkosten gemäß der Preisliste (z. B. Berechnung eines zusätzlichen Miettages) entstehen.
      Diese Regelungen gelten unabhängig davon, ob die Verspätung vom Mieter verschuldet ist oder nicht, es sei denn, der Vermieter erkennt im Einzelfall aus Kulanz schriftlich eine abweichende Vereinbarung an.


4. Fahrzeugübernahme und -rückgabe

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe sorgfältig zu prüfen. Sichtbare Schäden (z. B. Kratzer, Dellen, Glas- oder Felgenschäden) sowie besondere Auffälligkeiten im Innenraum sind unmittelbar vor Fahrtantritt zu melden und im Übergabeprotokoll festzuhalten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, wird vermutet, dass das Fahrzeug in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand übernommen wurde.

  2. Das Fahrzeug ist vollständig betankt bzw. mit dem gleichen Tankstand zurückzugeben, der bei Übergabe vermerkt wurde. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Tankstand als vereinbart zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die fehlende Kraftstoffmenge zuzüglich einer angemessenen Service- und Betankungspauschale in Rechnung zu stellen. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach der gültigen Preisliste.

  3. Das Fahrzeug ist in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden, im Idealfall sauberen Zustand zurückzugeben. Normale Gebrauchsspuren durch übliche Nutzung gelten nicht als besondere Verschmutzung. Bei übermäßiger Verschmutzung (z. B. starke Innenraumverschmutzung, verschüttete Flüssigkeiten, starke Geruchsbelästigung) kann der Vermieter zusätzliche Reinigungskosten berechnen.

  4. Schäden, die bei der Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll vermerkt waren, gelten als während der Mietzeit entstanden und werden dem Mieter nach der jeweiligen Schadensermittlung in Rechnung gestellt, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der Schaden bereits zuvor bestand oder von einem Dritten zu tragen ist.


5. Mietpreis und Zahlung

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste bzw. den im Mietvertrag konkret ausgewiesenen Preisen, die zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Diese im Vertrag genannten Preise werden mit Akzeptanz durch den Kunden verbindlich und gelten als von ihm anerkannt. Nachträgliche Einwendungen gegen die vereinbarten Mietpreise sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein offensichtlicher Irrtum des Vermieters oder eine zwingende gesetzliche Grundlage vorliegt.

  2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich vor Mietbeginn oder spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs.

    • Der Mieter hat die Möglichkeit, den Mietbetrag im Rahmen einer Online-Buchung im Voraus per Sofortzahlung, Kreditkarte oder einem anderen elektronischen Zahlungsmittel zu entrichten. In diesem Fall kann der Vermieter vergünstigte Konditionen anbieten, da die Zahlung bereits gesichert vorliegt.

    • Alternativ kann der Mieter die Zahlung in den Geschäftsräumen des Vermieters in bar oder per Karte (z. B. EC-/Debitkarte oder Kreditkarte) leisten, üblicherweise in Verbindung mit der Hinterlegung einer Kaution.

    • Im Falle der Zahlung vor Ort (Barzahlung oder Kartenzahlung bei Übergabe) kann der Mietpreis im Vergleich zur Online-Sofortzahlung prozentual etwas höher ausfallen. Die jeweiligen Preisunterschiede sind der Preisliste oder dem Angebot zu entnehmen.

  3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie eine angemessene Mahnpauschale zu verlangen.

  4. Eventuelle Zusatzleistungen (z. B. Zustellung/Abholung des Fahrzeugs, Zusatzfahrer, Zubehör) werden gesondert berechnet und im Mietvertrag ausgewiesen.


6. Kaution

  1. Die Standardkaution beträgt 100,00 €. Die Höhe der Kaution kann jedoch variabel sein, abhängig von der gewählten Fahrzeugklasse, der Mietdauer, dem Fahrerkreis, der persönlichen Situation des Mieters sowie ggf. dessen Bonität. Hierüber wird der Mieter vor Vertragsabschluss informiert.

  2. Die Kaution dient zur Absicherung möglicher Schäden am Fahrzeug, des Selbstbeteiligungsanteils im Schadensfall, offener Mietforderungen, Mehrkilometer, Reinigungskosten sowie sonstiger Vertragsverstöße. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten, bis eine abschließende Abrechnung aller relevanten Positionen möglich ist.

  3. Die Kaution kann sowohl in bar als auch per Karte (z. B. EC- oder Kreditkarte, ggf. als Blockierung eines Betrags auf der Karte) hinterlegt werden. Die konkrete Art der Kautionshinterlegung wird zwischen Vermieter und Mieter vor Übergabe des Fahrzeugs vereinbart.

  4. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach vollständiger Prüfung des Fahrzeuges und möglicher Verstöße, in der Regel innerhalb von 3–7 Werktagen. Liegen begründete Anhaltspunkte für Schäden, Verkehrsverstöße oder sonstige offene Forderungen vor, kann sich die Rückzahlung bis zur endgültigen Klärung verzögern.


7. Versicherung & Selbstbeteiligung

  1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht- oder vollkaskoversichert, je nach vereinbartem Tarif und Fahrzeugkategorie. Die genauen Versicherungsbedingungen, Deckungssummen und eventuelle Ausschlüsse werden dem Mieter auf Wunsch erläutert bzw. können eingesehen werden.

  2. Die Selbstbeteiligung des Mieters beträgt grundsätzlich 1.000,00 € pro Schadenfall. Diese Selbstbeteiligung ist die maximale Summe, bis zu der der Mieter für einen durch ihn verursachten Schaden am Mietfahrzeug haftet, sofern kein Ausschlussgrund (z. B. grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) vorliegt.

  3. Die Selbstbeteiligung ist keine Vorauszahlung, sondern wird nur im Schadensfall relevant. Kommt es während der Mietzeit zu einem Schaden, für den der Mieter haftet, ist der Mieter verpflichtet, den fälligen Selbstbehalt innerhalb von maximal 24 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs bzw. nach Feststellung des Schadens an den Vermieter zu zahlen.

    • Die Zahlung kann in bar oder unbar (z. B. per Überweisung oder Kartenzahlung) erfolgen.

    • Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Betrag innerhalb dieser Frist zu begleichen, kann der Mieter schriftlich einen begründeten Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung stellen. Ein solcher Aufschub bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter.

    • Ohne eine solche Genehmigung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Selbstbehaltes innerhalb von 24 Stunden bestehen.

  4. Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer oder anderen schweren Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherungsschutz vollständig entfallen. In diesem Fall haftet der Mieter unter Umständen unbegrenzt für den entstandenen Schaden.

  5. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er sich im Zweifel bei unabhängigen Stellen (z. B. Verbraucherzentralen) über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Miet- und Versicherungsverträgen informieren kann. Weitere Informationen sind z. B. über www.kontakt-verbraucherzentrale.de abrufbar.


8. Verhalten bei Unfall oder Schaden

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über jeden Unfall, Schaden, Diebstahl, Vandalismus oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse zu informieren, die das Mietfahrzeug betreffen.

  2. Bei Unfällen ist grundsätzlich die Polizei zu verständigen, und zwar auch dann, wenn es sich um geringfügige Schäden handelt, es sei denn, der Vermieter weist im Einzelfall etwas anderes an. Ohne polizeiliche Aufnahme kann es zu Problemen bei der Schadenregulierung kommen.

  3. Der Mieter hat alle zur Aufklärung des Schadens notwendigen Angaben zu machen, einen Unfallbericht zu erstellen und möglichst Fotos von der Unfallstelle, den beteiligten Fahrzeugen und eventuellen Zeugen anzufertigen.

  4. Der Mieter darf kein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen an Dritte leisten, ohne zuvor mit dem Vermieter Rücksprache gehalten zu haben.


9. Nutzung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug darf insbesondere nicht genutzt werden:

  1. für Rennen, Wettbewerbe oder sonstige motorsportliche Veranstaltungen sowie Testzwecke,

  2. zur gewerblichen Personenbeförderung (z. B. Taxi, Mietwagenbetrieb), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich gestattet wurde,

  3. unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können,

  4. durch Personen ohne gültige und zum Führen des Fahrzeugs berechtigende Fahrerlaubnis,

  5. für strafbare Handlungen oder zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten, die weit über normale Verkehrsverstöße hinausgehen,

  6. zur Weitervermietung oder Überlassung an unberechtigte Dritte ohne Zustimmung des Vermieters.

Der Mieter haftet für das Verhalten aller Personen, denen er das Fahrzeug überlässt, so als hätte er selbst gehandelt.


10. Kilometerregelung

  1. Im Mietvertrag ist entweder eine Kilometerpauschale (z. B. unbegrenzte Kilometer) oder ein Freikilometer-Kontingent (z. B. 300 km pro Tag) vereinbart.

  2. Überschreitet der Mieter das vereinbarte Kontingent, werden die Mehrkilometer gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs anhand des Kilometerstandes.


11. Betankung

  1. Das Fahrzeug muss mit dem im Vertrag angegebenen Kraftstoff (z. B. Benzin, Diesel) betankt werden. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der ersten Betankung über die richtige Kraftstoffart zu informieren (Tankdeckel, Handbuch, Aufkleber, Rücksprache mit Vermieter).

  2. Bei falscher Betankung (z. B. Diesel statt Benzin) haftet der Mieter für alle hieraus resultierenden Schäden und Folgekosten (z. B. Abschleppkosten, Reinigung des Tanks, Reparaturen, Nutzungsausfall).

  3. Ist der Tankstand bei Rückgabe niedriger als bei Übergabe, kann der Vermieter die fehlende Kraftstoffmenge zuzüglich einer Betankungspauschale in Rechnung stellen, soweit dies nicht bereits unter Punkt 4 geregelt ist.


12. Schlüsselverlust / Dokumentenverlust

  1. Bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fernbedienungen oder Fahrzeugpapieren haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Kosten, einschließlich:

    • Neuanfertigung der Schlüssel/Fernbedienungen,

    • Neucodierung oder Programmierung der Wegfahrsperre,

    • ggf. Abschleppen des Fahrzeugs in eine Werkstatt,

    • Erneuerung von Fahrzeugpapieren.

  2. Die konkrete Höhe dieser Kosten hängt vom Fahrzeugtyp und vom Hersteller ab und kann beträchtlich sein. Der Vermieter wird dem Mieter auf Wunsch eine Aufstellung der angefallenen Kosten zur Verfügung stellen.


13. Reinigung & Rauchverbot

  1. In allen Fahrzeugen gilt striktes Rauchverbot. Dies umfasst das Rauchen von Zigaretten, Zigarren, E-Zigaretten, Shishas oder sonstigen Rauchwaren.

  2. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine pauschale Gebühr von 150–250 € erhoben (je nach Fahrzeugtyp und notwendigem Reinigungsaufwand), um eine gründliche Innenreinigung und Geruchsneutralisation zu ermöglichen.

  3. Extreme Verschmutzung (z. B. starke Tierhaare, verschüttete Flüssigkeiten, Lebensmittelreste, Müll, Erbrochenes) verursacht in jedem Fall zusätzliche Kosten, die vom Mieter zu tragen sind. Liegt nach Einschätzung des Vermieters eine solche extreme Verschmutzung vor, wird das Fahrzeug einer Grundreinigung bzw. professionellen Innenaufbereitung unterzogen.

    • Sämtliche hierfür anfallenden Kosten (Reinigungsbetrieb, Material, Ausfallzeiten) werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

    • Eine Beschränkung auf eine bloß mögliche Kostenentstehung besteht nicht; die Extrakosten fallen verbindlich an, sobald eine entsprechende Grundreinigung notwendig ist.


14. Fahrten ins Ausland

  1. Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland sind nur zulässig, wenn der Vermieter dies ausdrücklich genehmigt und im Mietvertrag vermerkt hat.

  2. Ohne Genehmigung des Vermieters erlischt in der Regel der Versicherungsschutz, und der Mieter haftet im Schadensfall vollumfänglich selbst.


15. Technische Defekte während der Mietzeit

  1. Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt auf, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend zu informieren.

  2. Reparaturen dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe durch den Vermieter in Auftrag gegeben werden. Eigenmächtige Reparaturen oder Werkstattbesuche ohne Abstimmung können zur Ablehnung einer Kostenerstattung führen.

  3. Ist das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr fahrbereit, bemüht sich der Vermieter, dem Mieter – soweit möglich – ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.


16. Kündigung des Mietvertrags

  1. Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, insbesondere wenn:

    • der Mieter falsche Angaben zu seiner Person, seiner Fahrerlaubnis oder seiner Zahlungsfähigkeit gemacht hat,

    • das Fahrzeug erheblich vertragswidrig genutzt wird,

    • der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug ist,

    • der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug zu strafbaren Zwecken genutzt wird.

  2. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

  3. Der Mieter kann den Mietvertrag vor Beginn der Mietzeit gemäß den im Vertrag geregelten Stornobedingungen kündigen. Eventuelle Stornogebühren richten sich nach der Preisliste oder den individuellen Vereinbarungen.


17. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet insbesondere für:

  • Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit entstanden sind,

  • Schäden durch Fehlbetankung,

  • Reifen-, Felgen- und Glasschäden, soweit diese nicht anderweitig versichert sind,

  • Steinschlag an Windschutzscheiben und anderen Fahrzeugscheiben,

  • Innenraumschäden (z. B. Brandlöcher, Risse, starke Verschmutzungen),

  • verlorene Gegenstände des Fahrzeugs (z. B. Schlüssel, Papiere, Warndreieck, Verbandskasten),

  • alle während der Mietzeit entstandenen Bußgelder, Gebühren und Strafen.


18. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  2. Für persönliche Gegenstände des Mieters, die im Fahrzeug zurückgelassen oder transportiert werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung, es sei denn, der Verlust ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen.


19. Verkehrsverstöße

  1. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße, Ordnungswidrigkeiten, Mautgebühren, Parkverstöße und sonstige Zuwiderhandlungen, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden.

  2. Gehen entsprechende Anfragen von Behörden beim Vermieter ein, ist der Vermieter berechtigt, die Daten des Mieters an die zuständigen Stellen weiterzugeben und eine Bearbeitungsgebühr von 20–35 € pro Vorgang zu berechnen.


20. Datenschutz

  1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

  2. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist (z. B. Versicherungen, Behörden, Inkassounternehmen im Falle von Zahlungsrückständen) oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

  3. Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.


21. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Wohnsitzstaates des Mieters entgegenstehen.

  4. Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist der Geschäftssitz der Flexxido UG.